AGB - MaKeDO GmbH

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MaKeDO GmbH                    
Stand 14.01.2014


1. Geltungsbereich

1.1 Unseren sämtlichen Verkäufen, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MaKeDO GmbH („Bedingungen“) zugrunde.

1.2 Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch dann nicht, wenn wir die Lieferung /Leistung an den Besteller in deren Kenntnis vorbehaltlos ausführen, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.3 Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

1.4 Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Bestellern, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) oder gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


2. Angebote und Vertragsschluss

2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt mit uns erst zustande, wenn wir einen Auftrag oder eine Bestellung schriftlich bestätigen oder die Lieferung / Leistung auf vorherige Bestellungohne gesonderte Bestätigung ausführen. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen.

2.2 Mündliche Zusagen von Vertretern und Angestellten sind nur dann für uns bindend, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt nicht für mündliche Zusagen durch unsere Geschäftsführer, Prokuristen odersonstigen Generalbevollmächtigten.

2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Besteller zur Verfügung stellen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

2.4 Technisch notwendige und zweckmäßige Verbesserungen des Liefergegenstandes bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern diese dem Besteller unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind.


3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Transportkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2 Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben und Zölle, Frachten und deren Erhöhungen, durch welche die Lieferungen verteuert werden, sind vom Besteller zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Bei nachträglicher Zeichnungs- oder Spezifikationsänderung sowie zusätzlichen oder geänderten Abnahme- oder Klassifizierungsvorschriften, die zu einer unvorhergesehenen Preisänderung nach Vertragsschluss und vor Auslieferung der Ware führen, sind wir zu einer entsprechenden Preisänderung berechtigt. Ändern sich für uns unvorhersehbar zwischen Abschluss des Vertrages und Lieferung die für die Preise maßgebenden Kostenfaktoren, nämlich Material-, Energie- oder Personalkosten, um mehr als 5%, werden wir den Preis entsprechend der Gewichtung der relevanten Kostenfaktoren reduzieren oder erhöhen. Dabei werden wir stets die zum Zeitpunkt der Preisanpassung eingetretenen Steigerungen und/oder Absenkungen sämtlicher Kostenfaktoren betrachten und bei der Preisanpassung berücksichtigen, selbst wenn sich einzelne Kostenfaktoren um weniger als 5% verändert haben. Preisanpassungen erfolgen stets zum Wirksamwerden der Preisänderung desjenigen Kostenfaktors, der sich um mehr als 5% geändert hat. Eine etwaige Preisanpassung ist auf den am Markt durchsetzbaren Preis beschränkt.

3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder besonderen Zahlungsvereinbarungen nichts anderes ergibt, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung, auch in Bezug auf eventuelle Skontovereinbarungen, ist der Zahlungseingang bei uns entscheidend.

3.4 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

3.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

3.6 Alle Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn uns nach Vertragsschluss bekannt wird, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers, insbesondere durch eine wesentliche Vermögensverschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, gefährdet werden. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegenVorauszahlungen auszuführen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Im Übrigen gilt § 321 BGB.

3.7 Unsere Vertreter und im Außendienst tätigen Angestellten sind ohne besondere schriftliche Vollmacht zur Zahlungsannahme nicht berechtigt.


4. Lieferung, Abnahme und höhere Gewalt

4.1 Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

4.2 Sofern die Versendung der Ware vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Die Lieferfristen beginnen jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Einzelheiten, dem – soweit vereinbart - Dokumenten- und/oder Anzahlungserhalt und der Beibringung etwa erforderlicher in oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen durch den Besteller. Lieferfristen und -termine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Für verzögerte oder unterbliebene Lieferungen, die von unserem Vorlieferanten verursacht sind, haben wir nicht einzustehen.

4.3 Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Vertragsverhältnissen mit uns, uns gegenüber, inVerzug ist.

4.4 Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen (auch bei unseren Zulieferern) berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ist diese Behinderung, die wir dem Besteller unverzüglich mitteilen werden, nicht nur von kurzer Dauer, sind beide Vertragspartner berechtigt,den Vertrag unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche ganz oder teilweise zu kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten, wenn ein weiteres Festhalten am Vertragauch unter Berücksichtigung der Interessen des jeweils anderen Vertragspartners nicht zugemutet werden kann.


5. Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Teillieferung, fortlaufendeAuslieferung

5.1 Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden;anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen auf Kosten des Bestellers zu lagern.

5.2 Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Wege oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Wege oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller. Dem Besteller wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

5.3 Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigeneKosten zu sorgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

5.4 Sofern der Besteller es wünscht, schließen wir für die Lieferung der Ware eine Transportversicherung ab; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer,spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes, geht die Gefahr auf den Besteller über.

5.5 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, wenn - die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und- dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

5.6 Handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen der vertraglich vereinbarten Menge sind  zulässig.

5.7 Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei Vertragsschluss gültigen Preisen berechnen.


6. Mängelansprüche

6.1 Mängelansprüche für Sach- und/oder Rechtsmängel verjähren grundsätzlich in zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Macht der Besteller im Rahmen der Mängelhaftung Schadenersatzansprüche gegen uns geltend, finden jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen  Anwendung.

6.2 Handelsübliche Abweichungen in Ausfall, Gewicht, Maßhaltigkeit und Farbe der Ware berechtigen nicht zu ihrer Beanstandung.

6.3 Der Besteller muss uns Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Ware schriftlich mitteilen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Besteller die erforderlichen Formalitäten, insbesondere Mängelrügen, auch gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

6.4 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.

6.5 Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz („Nacherfüllung“). Soweit beide Arten der Nacherfüllung für den Besteller unzumutbar sind oder die gewählte Nacherfüllung fehlschlägt oder von uns nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert wird, kann der Besteller– unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag in Bezug auf die mangelhafte (Teil-)Lieferung zurücktreten. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag in Bezug auf die mangelhafte (Teil-)Lieferung steht dem Besteller allerdings nicht zu, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Ware nur unerheblich von der vereinbaren Beschaffenheit abweicht oder ein Mangel die Brauchbarkeit der gelieferten Ware nur unerheblich beeinträchtigt.

6.6 Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn,dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

6.7 Gesetzliche Rückgriffansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgeht. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften bei einer Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

6.8 Für den Anspruch auf Schadenersatz gelten die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 8.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen gegenüber dem Besteller – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – (bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung)unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn der Kaufpreis auf besonders bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen.

7.2 Der Besteller hat unsere Vorbehaltsware besonders zu lagern und deutlich als unser Eigentum zu kennzeichnen. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.

7.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware verarbeitet oder mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oderverbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache imVerhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7.5 Der Besteller tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

7.6 Nach Rücktritt vom Vertrag sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen sowie die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen zur Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller zu verwerten.

7.7 Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Bestellers, Sicherheiten in ausreichender Höhe und in einer uns genügenden Form auch in Gestalt eines Faustpfandes zu fordern.


8. Haftung
Für sämtliche Schäden, die von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verursacht werden, haften wir nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

8.1 Für vorsätzlich verursachte Schäden haften wir unbegrenzt. Gleiches gilt für Schäden, die von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren leitenden Angestellten grob fahrlässig verursacht werden. Ebenso haften wir unbegrenzt für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.2 Im Übrigen haften wir nur für die fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) und/oder Schäden, die von unseren Erfüllungshilfen, die nicht zu den leitenden Angestellten zählen, grob fahrlässig verursacht werden. Die Haftung nach dieser Ziffer 8.2 ist – vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 8.1  – auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

8.3 Eine weitergehende Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt von dieser Regelung unberührt. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


9. Gerichtsstand, Erfüllungsort, salvatorische Klausel

9.1 Gerichtsstand – auch in Wechsel- oder Schecksachen – ist, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, unser Geschäftssitz in Dortmund. Wir können den Besteller auch an seinem Gerichtsstand verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort Lage.

9.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) istausgeschlossen.

9.3 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

Kontakt

MaKeDO GmbH

Hohe Straße 62

44139 Dortmund

 

Tel.:     +49 (0) 231 - 167 404 21

Fax.:    +49 (0) 231 - 167 404 25

 

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