Allgemeine Geschäftsbedingungen der MaKeDO
GmbH
Stand 14.01.2014
1. Geltungsbereich
1.1 Unseren sämtlichen Verkäufen, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen,
Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MaKeDO GmbH („Bedingungen“) zugrunde.
1.2 Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen
abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch dann nicht, wenn wir die Lieferung /Leistung an den Besteller in deren Kenntnis vorbehaltlos ausführen, es
sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.3 Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
1.4 Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Bestellern, die bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) oder gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt mit uns
erst zustande, wenn wir einen Auftrag oder eine Bestellung schriftlich bestätigen oder die Lieferung / Leistung auf vorherige Bestellungohne gesonderte Bestätigung ausführen. Bestellungen oder
Aufträge können wir innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen.
2.2 Mündliche Zusagen von Vertretern und Angestellten sind nur dann für uns bindend, wenn
sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt nicht für mündliche Zusagen durch unsere Geschäftsführer, Prokuristen odersonstigen Generalbevollmächtigten.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die wir dem
Besteller zur Verfügung stellen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Dies gilt
insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
2.4 Technisch notwendige und zweckmäßige Verbesserungen des Liefergegenstandes bleiben
während der Lieferzeit vorbehalten, sofern diese dem Besteller unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind.
3. Preise und
Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab
Werk“, ausschließlich Verpackung und Transportkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher
Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.2 Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben und Zölle, Frachten und deren Erhöhungen, durch
welche die Lieferungen verteuert werden, sind vom Besteller zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Bei nachträglicher Zeichnungs- oder Spezifikationsänderung sowie
zusätzlichen oder geänderten Abnahme- oder Klassifizierungsvorschriften, die zu einer unvorhergesehenen Preisänderung nach Vertragsschluss und vor Auslieferung der Ware führen, sind wir zu einer
entsprechenden Preisänderung berechtigt. Ändern sich für uns unvorhersehbar zwischen Abschluss des Vertrages und Lieferung die für die Preise maßgebenden Kostenfaktoren, nämlich Material-, Energie-
oder Personalkosten, um mehr als 5%, werden wir den Preis entsprechend der Gewichtung der relevanten Kostenfaktoren reduzieren oder erhöhen. Dabei werden wir stets die zum Zeitpunkt der
Preisanpassung eingetretenen Steigerungen und/oder Absenkungen sämtlicher Kostenfaktoren betrachten und bei der Preisanpassung berücksichtigen, selbst wenn sich einzelne Kostenfaktoren um weniger als
5% verändert haben. Preisanpassungen erfolgen stets zum Wirksamwerden der Preisänderung desjenigen Kostenfaktors, der sich um mehr als 5% geändert hat. Eine etwaige Preisanpassung ist auf den am
Markt durchsetzbaren Preis beschränkt.
3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder besonderen Zahlungsvereinbarungen nichts
anderes ergibt, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung, auch in Bezug auf eventuelle Skontovereinbarungen, ist der Zahlungseingang
bei uns entscheidend.
3.4 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu
machen.
3.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
3.6 Alle Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und
gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn uns nach Vertragsschluss bekannt wird, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers, insbesondere durch eine
wesentliche Vermögensverschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, gefährdet werden. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegenVorauszahlungen auszuführen oder
Sicherheitsleistungen zu verlangen. Im Übrigen gilt § 321 BGB.
3.7 Unsere Vertreter und im Außendienst tätigen Angestellten sind ohne besondere
schriftliche Vollmacht zur Zahlungsannahme nicht berechtigt.
4. Lieferung, Abnahme und höhere
Gewalt
4.1 Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten
stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
4.2 Sofern die Versendung der Ware vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und
Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Die Lieferfristen beginnen jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung
aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Einzelheiten, dem – soweit vereinbart - Dokumenten- und/oder Anzahlungserhalt und der Beibringung etwa erforderlicher in oder ausländischer
behördlicher Bescheinigungen durch den Besteller. Lieferfristen und -termine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig
abgesendet werden kann. Für verzögerte oder unterbliebene Lieferungen, die von unserem Vorlieferanten verursacht sind, haben wir nicht einzustehen.
4.3 Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers –
um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Vertragsverhältnissen mit uns, uns gegenüber, inVerzug ist.
4.4 Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder von uns nicht zu vertretende
Betriebsstörungen (auch bei unseren Zulieferern) berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ist diese Behinderung, die wir dem
Besteller unverzüglich mitteilen werden, nicht nur von kurzer Dauer, sind beide Vertragspartner berechtigt,den Vertrag unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche ganz oder teilweise zu kündigen bzw.
vom Vertrag zurücktreten, wenn ein weiteres Festhalten am Vertragauch unter Berücksichtigung der Interessen des jeweils anderen Vertragspartners nicht zugemutet werden kann.
5. Versand, Verpackung, Gefahrübergang,
Teillieferung, fortlaufendeAuslieferung
5.1 Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht
schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden;anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des
Bestellers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen auf Kosten des Bestellers zu lagern.
5.2 Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Wege oder zu dem
vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Wege oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller. Dem
Besteller wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
5.3 Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden
nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigeneKosten zu sorgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
worden ist.
5.4 Sofern der Besteller es wünscht, schließen wir für die Lieferung der Ware eine
Transportversicherung ab; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer,spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des
Lieferwerkes, geht die Gefahr auf den Besteller über.
5.5 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, wenn - die
Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und- dem Besteller hierdurch kein
erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
5.6 Handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen der vertraglich vereinbarten Menge sind
zulässig.
5.7 Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für
ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können
den Überschuss zu den bei Vertragsschluss gültigen Preisen berechnen.
6. Mängelansprüche
6.1 Mängelansprüche für Sach- und/oder Rechtsmängel verjähren grundsätzlich in zwölf
Monaten ab Gefahrübergang. Macht der Besteller im Rahmen der Mängelhaftung Schadenersatzansprüche gegen uns geltend, finden jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen
Anwendung.
6.2 Handelsübliche Abweichungen in Ausfall, Gewicht, Maßhaltigkeit und Farbe der Ware
berechtigen nicht zu ihrer Beanstandung.
6.3 Der Besteller muss uns Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von fünf
Werktagen nach Eingang der Ware schriftlich mitteilen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung
mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Besteller die erforderlichen Formalitäten, insbesondere
Mängelrügen, auch gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
6.4 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist
auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere
Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
6.5 Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete
Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz („Nacherfüllung“). Soweit beide Arten der Nacherfüllung für den Besteller unzumutbar sind oder die gewählte Nacherfüllung fehlschlägt oder von uns nach §
439 Abs. 3 BGB verweigert wird, kann der Besteller– unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag in Bezug auf die mangelhafte (Teil-)Lieferung zurücktreten.
Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag in Bezug auf die mangelhafte (Teil-)Lieferung steht dem Besteller allerdings nicht zu, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Ware nur unerheblich von der
vereinbaren Beschaffenheit abweicht oder ein Mangel die Brauchbarkeit der gelieferten Ware nur unerheblich beeinträchtigt.
6.6 Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil
die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn,dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
6.7 Gesetzliche Rückgriffansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit als der
Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgeht. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften bei einer
Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
6.8 Für den Anspruch auf Schadenersatz gelten die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer
8.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Tilgung unserer sämtlichen
Forderungen gegenüber dem Besteller – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – (bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung)unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn der Kaufpreis auf
besonders bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen.
7.2 Der Besteller hat unsere Vorbehaltsware besonders zu lagern und deutlich als unser
Eigentum zu kennzeichnen. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771
ZPO erheben können.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch
nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für
uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware verarbeitet oder mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oderverbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die
unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache imVerhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist,
so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7.5 Der Besteller tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch die
Forderungen ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.6 Nach Rücktritt vom Vertrag sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte –
berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen sowie die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen zur Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller zu verwerten.
7.7 Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des
Bestellers, Sicherheiten in ausreichender Höhe und in einer uns genügenden Form auch in Gestalt eines Faustpfandes zu fordern.
8. Haftung
Für sämtliche Schäden, die von uns, unseren
gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verursacht werden, haften wir nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
8.1 Für vorsätzlich verursachte Schäden haften wir unbegrenzt. Gleiches gilt für Schäden,
die von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren leitenden Angestellten grob fahrlässig verursacht werden. Ebenso haften wir unbegrenzt für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
8.2 Im Übrigen haften wir nur für die fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
(Kardinalpflichten) und/oder Schäden, die von unseren Erfüllungshilfen, die nicht zu den leitenden Angestellten zählen, grob fahrlässig verursacht werden. Die Haftung nach dieser Ziffer 8.2 ist –
vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 8.1 – auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet.
8.3 Eine weitergehende Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen.
Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt von dieser Regelung unberührt. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung unserer angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Gerichtsstand, Erfüllungsort, salvatorische
Klausel
9.1 Gerichtsstand – auch in Wechsel- oder Schecksachen – ist, wenn der Besteller Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, unser Geschäftssitz in Dortmund. Wir können den Besteller auch an seinem Gerichtsstand verklagen. Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort Lage.
9.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) istausgeschlossen.
9.3 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so
berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.